Wird bei einer Urteilsveröffentlichung auch die Kostenentscheidung abgedruckt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beisatz: Der Veröffentlichungsanspruch erfasst nicht die Abweisung des Mehrbegehrens und die Kostenentscheidung.OGH 4 Ob 245/06t, 20.03.2007
- Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfaßt nicht die Kostenentscheidung.OGH 4 Ob 74/95, 19.09.1995
- Der Ausspruch über den Prozeßkostenersatz mag zwar unter den Begriff des "Urteilsspruches" fallen; seine Gleichbehandlung mit dem Unterlassungsgebot wäre aber sachlich nicht zu rechtfertigen, weil mit seiner Veröffentlichung keinerlei Aufklärung verbunden ist.OGH 4 Ob 38/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §25 Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Urteil veröffentlicht, wird auch die gerichtliche Ermächtigung dazu mitveröffentlicht. So erkennen die Leser, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bejaht hat. Es handelt sich also nicht um eine Veröffentlichung, die der Kläger von sich aus und auf eigene Kosten vornimmt.
Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.