Darf ein altes Urteil noch veröffentlicht werden?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Beklagter, Kläger
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren, in dem die Beklagte zu sechs von zehn Klauseln und einer von drei Geschäftspraktiken vollständig und zu einer weiteren Klausel teilweise obsiegte.OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025
- Hier: Gegenveröffentlichungsbegehren verneint.OGH 1 Ob 162/20k, 20.10.2020
- Gegenveröffentlichungsbegehren bejaht.OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019
- Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste.OGH 1 Ob 162/17f, 25.10.2017
- Die Gegenveröffentlichung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier jedoch nicht ausreichend dargetan.OGH 6 Ob 51/17v, 29.08.2017
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- Hier: Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils verneint, zumal der klagende Verband über den Rechtsstreit auch nicht in einer Art und Weise berichtet hatte, die eine Korrektur durch eine Urteilsveröffentlichung erfordern würde.OGH 6 Ob 13/16d, 30.03.2016
- Die Gefahr eines irreführenden Eindrucks einer Veröffentlichung eines (teil‑)klagsstattgebenden Spruchs besteht naturgemäß nur dann, wenn überhaupt eine (teilweise) Klagsstattgebung erfolgt ist und diesbezüglich einem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde.OGH 6 Ob 13/16d, 30.03.2016
- Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger.OGH 8 Ob 58/14h, 27.05.2015
- Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist.OGH 8 Ob 58/14h, 27.05.2015
- Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören.OGH 8 Ob 58/14h, 27.05.2015
- Hier: Interesse der nur mit einer von sieben Klauseln und Praktiken obsiegenden Beklagten an der Veröffentlichung verneint, auch da sie selbst in dem einen Punkt hauptsächlich aus prozessualen Gründen obsiegte.OGH 10 Ob 28/14m, 15.07.2014
- Die ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse begründende Publizität des Verfahrens kann durch eine Urteilsveröffentlichung der klagenden Partei bewirkt werden. Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt.OGH 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
- Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Dreieinhalb Jahre nach Schluss Verhandlung 1.Instanz.OGH 4 Ob 382/76, 11.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 45/25a, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 238/23y, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/23x, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 81/21h, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30 · Anwendung des UWG
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Zweck der Urteilsveröffentlichung
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