Darf der Verein den Ausschluss noch nach langer Zeit aussprechen?
günstig für Vereinsmitglied betrifft Vereinsmitglieder, Vereinsvorstand, Begünstigte einer Privatstiftung
Nein. Wartet der Verein nach Kenntnis des Ausschlussgrundes zu lange zu, verstößt das gegen Treu und Glauben und er verliert das Recht zum Ausschluss. Wie viel Zeit ihm bleibt, richtet sich nach seiner Organisationsform; er darf den Sachverhalt erheben, in seinen Gremien beraten und rechtlich prüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.01.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen.OGH 6 Ob 213/17t, 17.01.2018
- Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt.OGH 6 Ob 251/16d, 30.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 213/17t, 17.01.2018, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
PSG §5; VerG §1
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