Kann sich der andere immer auf eine abgelaufene Frist berufen?
günstig für Berechtigter betrifft Gläubiger, Schuldner, Konsumenten, Kläger, Beklagte
Nein. Wer sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist beruft, kann damit scheitern, wenn das im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dann muss er die Ausübung Ihres Rechts noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muß die Ausübung des Rechtes auch nach verstrichener Frist noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier § 95 EheG.OGH 4 Ob 285/01t, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 39/25m, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 183/24h, 18.12.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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