Muss ich für das Verhalten anderer Personen einstehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Skipper eines Katamarans.OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025
- Hier: keine Zurechnung des Fehlverhaltens des Mieters an den vermietenden VersicherungsnehmerOGH 7 Ob 204/22h, 21.02.2023
- Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat.OGH 7 Ob 3/14p, 26.02.2014
- Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die selbständige Ausführung eines Auftrags durch einen Erfüllungsgehilfen ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.OGH 7 Ob 3/14p, 26.02.2014
- Der Gemeinschuldner, dem der Masseverwalter das Lenken eines Fahrzeugs überlässt, wobei er sich die Fahrten selbst einteilen darf, ist nicht als Bevollmächtigter des versicherten Masseverwalters anzusehen. Das Verhalten des Gemeinschuldners ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.OGH 7 Ob 157/08a, 22.10.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Auch wenn der Versicherungsnehmer für solche Personen daher nicht einstehen muss, kann ihn nach dem Selbstverschuldensprinzip ein zur Leistungsfreiheit des Versicherers führender Vorwurf treffen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es an der erforderlichen Sorgfalt in der Betriebsführung fehlt und der Betrieb demzufolge Organisationsmängel aufweist, die den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigen.OGH 7 Ob 6/84, 05.04.1984
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 7 Ob 22/79, 07.06.1979
- Die Repräsentantentheorie bezieht sich auf Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, hat jedoch mit der Frage der Haftpflicht des Versicherungsnehmer gegenüber Dritten nichts zu tun.OGH 7 Ob 11/73, 14.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080407 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §61; VersVG §6 Abs3; Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie jemanden bevollmächtigt, das gesamte Versicherungsverhältnis für Sie abzuwickeln, wird Ihnen dessen Verhalten zugerechnet. Das gilt auch für die Pflichten, die Sie gegenüber der Versicherung treffen.
Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.