Hafte ich für Fehler meines Bevollmächtigten gegenüber der Versicherung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat.OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025
- Hier: Skipper eines Katamarans.OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025
- Hier: Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts: Frage der Haftung des Masseverwalters für ein Verhalten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin.OGH 7 Ob 25/12w, 19.04.2012
- Der Gemeinschuldner, dem der Masseverwalter das Lenken eines Fahrzeugs überlässt, wobei er sich die Fahrten selbst einteilen darf, ist nicht als Bevollmächtigter des versicherten Masseverwalters anzusehen. Das Verhalten des Gemeinschuldners ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.OGH 7 Ob 157/08a, 22.10.2008
- Hier: Die Hausverwaltung übte ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses aus, sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG).OGH 7 Ob 82/03i, 28.04.2003
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- Bei der Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis liegt ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vor, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss.OGH 7 Ob 82/03i, 28.04.2003
- Ein derartiger Repräsentant kann auch ein Makler sein, dem der Versicherungsnehmer das Aushandeln des Versicherungsvertrages übertragen hat, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer vorbehielt, letztlich den Versicherungsvertrag zu unterfertigen.OGH 7 Ob 16/93, 13.10.1993
- Hier: Der mit der Führung der gesamten Geschäfte einer Videothek betraute Ehemann, der auch schon bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsnehmer ausschließlich vertreten hat.OGH 7 Ob 34/87, 09.07.1987
- Ein derartiger Repräsentant ist insbesonders auch der Makler, der ein leerstehendes Haus betreut, im Hinblick auf die Pflicht, die Wasserleitung abzusperren.OGH 7 Ob 33/85, 12.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 53/17w, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Nach österreichischem Recht wird Ihnen das Verhalten einer anderen Person nicht schon deshalb zugerechnet, weil diese die versicherte Sache für Sie betreut. Die in Deutschland dazu entwickelte Regel lässt sich aus dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz nicht ableiten.