Zahlt die Versicherung meine Kosten für die Schadensabwehr?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer
Bei einem Versicherungsfall müssen Sie den Schaden abwenden oder mindern; diese Pflicht beginnt schon, sobald ein Ereignis einsetzt, das wahrscheinlich zum Schaden führt. Ihre Kosten dafür kann Ihnen die Versicherung ersetzen. Dieser Anspruch teilt aber das Schicksal des Hauptanspruchs: Muss die Versicherung für den Schaden selbst nicht zahlen, bekommen Sie auch die Kosten nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügt eine Kausalität im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung, um die Ausschlussklausel wirksam zu machen. Daraus folgt schon nach allgemeinen Grundsätzen, daß der Sachverhalt, der unter die Ausschlussklausel fällt, nicht die alleinige Ursache oder auch nur die überwiegende Ursache zu sein braucht. Es genügt, wenn diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss.OGH 7 Ob 33/81, 15.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 7 Ob 157/24z, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHVB Art5 III Z4 lita; VersVG §62
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