Deckt die Haftpflichtversicherung auch Schäden aus einem Vertrag?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufs wegen culpa in contrahendo ist von Art 19 ARB (Schadenersatz-Rechtsschutz) umfasst; Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB kommen nicht zur Anwendung (Art 19.2.1 ARB; Art 19.3.1.3 ARB; Art 19.3.1.4 ARB; Art 23.2.1 ARB; Art 24 ARB).OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025
- Ansprüche aus culpa in contrahendo werden nicht aus einem Vertrag abgeleitet.OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHVB 1995 Art1 Pkt2.11; AHVB §1; VersVG §149; Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie eine Sache mangelhaft hergestellt haben, ist kein Sachschaden im Sinn dieser Bedingungen. Auch das, was an die Stelle Ihrer eigenen Leistung tritt, wird nicht ersetzt. Schäden, die aus der schlechten oder unterbliebenen Erfüllung darüber hinaus entstehen, sind dagegen gedeckt.
Nein. Gedeckt ist nur der Schaden, der über das Interesse des Kunden an Ihrer vertraglichen Leistung hinausgeht. Verlangt er in Wahrheit die Erfüllung des Vertrags oder Geld an deren Stelle, trägt das Ihr Unternehmerrisiko und nicht die Versicherung.