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Deckt die Haftpflichtversicherung auch Schäden aus einem Vertrag?

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Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erwachsen, sind auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zB solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II12 84 ff]) zu zählen (Baumann in Berliner Kommentar Rn49 zu §149 VersVG mwN; Voit in Prölss/Martin VVG26, 1157 Rz 4 und 5 zu §1 AHB); handelt es sich dabei doch - präziser ausgedrückt - um gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis, die sich bei (Leistungsstörungen) Störungen des Vertragsverhältnisses ergeben (Baumann aaO mwN). Dagegen spricht auch nicht Art 7.1.2. AHVB 1995, der lediglich -klarstellend- festhält, dass Ansprüche nicht unter die Versicherung fallen, soweit sie aufgrund des Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; solche beruhen nämlich eindeutig nicht auf "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen", sondern auf privatautonom geschaffener Verpflichtung (Mecenovic, Die Herstellungs- bzw Lieferklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, 3 mwN).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Genannte Normen

AHVB 1995 Art1 Pkt2.11; AHVB §1; VersVG §149; Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nein. Dass Sie eine Sache mangelhaft hergestellt haben, ist kein Sachschaden im Sinn dieser Bedingungen. Auch das, was an die Stelle Ihrer eigenen Leistung tritt, wird nicht ersetzt. Schäden, die aus der schlechten oder unterbliebenen Erfüllung darüber hinaus entstehen, sind dagegen gedeckt.

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Nein. Gedeckt ist nur der Schaden, der über das Interesse des Kunden an Ihrer vertraglichen Leistung hinausgeht. Verlangt er in Wahrheit die Erfüllung des Vertrags oder Geld an deren Stelle, trägt das Ihr Unternehmerrisiko und nicht die Versicherung.

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