Wann beginnt die Verjährung, wenn ich den Schaden abwenden wollte?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten der Mitarbeiter der Bauherrin, die diese zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht abstellte, damit der von der Werkunternehmerin zugesicherte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann.OGH 6 Ob 47/20k, 25.06.2020
- Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist auf ein Abgabenverfahren, in dem bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar.OGH 6 Ob 120/17s, 07.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 47/20k, 25.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.