Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 168/23s
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.
Steht in Ihrer Polizze als Versicherungsbeginn ein Tag, der vor dem Ausstellungsdatum liegt, ist im Zweifel eine sogenannte Rückwärtsversicherung gewollt. Der Schutz beginnt dann bereits zu diesem früheren Zeitpunkt.
Bei einer Rückwärtsversicherung ist der Versicherer frei, wenn der Schaden schon eingetreten war. Diese Regel gilt nach ihrem Wortlaut zwingend. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherer bei Vertragsabschluss davon wusste.
Bei einer Rückwärtsversicherung sind auch Schäden gedeckt, die bis zum Abschluss des Vertrages eintreten, also bis zur Zustellung der Polizze. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Prämie nachträglich zahlen.
Nach einem Schadensfall müssen Sie Ihre Versicherung über alle Umstände aufklären, die für die Prüfung des Falls und für die Höhe der Leistung nötig sind, und Belege vorlegen. Der Versicherer soll dadurch in die Lage kommen, Ihren Anspruch redlich zu prüfen und zu entscheiden.
Im Versicherungsvertragsrecht ist grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen. Das ist der Fall, wenn völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem vorliegt, was unter den gegebenen Umständen offenbar hätte geschehen müssen.
Ja, wenn die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist. Sie verletzen dann keine Pflicht, wenn Sie den Anspruch ohne den Versicherer durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis feststellen lassen. Beweisen müssen Sie aber weiterhin, dass die geregelten Ansprüche vom Versicherungsschutz gedeckt waren.
Ihre Pflicht, die Versicherung aufzuklären, soll sie vor betrügerischen Machenschaften schützen. Darüber hinaus soll sie dadurch überhaupt in die Lage kommen, sachgerecht über die Behandlung des Schadensfalls zu entscheiden.
Versagt der Versicherer den Schutz zu Unrecht, dürfen Sie den Prozess selbst führen. Gegenüber dem Versicherer haften Sie dann nur, wenn Sie bei der Regelung des Schadens grob fahrlässig vorgehen. Das gilt auch für die dabei entstehenden Kosten.
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
Die sogenannte Tätigkeitsklausel nimmt bestimmte Risiken aus Ihrer beruflichen oder gewerblichen Arbeit vom Versicherungsschutz aus. Dahinter steht der Grundsatz, dass das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer abgewälzt werden soll. Dieses Risiko ist grundsätzlich nicht versicherbar.
Nein. Gedeckt ist nur der Schaden, der über das Interesse des Kunden an Ihrer vertraglichen Leistung hinausgeht. Verlangt er in Wahrheit die Erfüllung des Vertrags oder Geld an deren Stelle, trägt das Ihr Unternehmerrisiko und nicht die Versicherung.
Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.
Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 03.04.2023, 3 Cg 13/21b-54
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.07.2023, 2 R 99/23a-59
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Geschäftszahl
7Ob168/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 900.000 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 2 R 99/23a-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 3. April 2023, GZ 3 Cg 13/21b-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
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