Ist ein dummer Streich noch von der Haftpflicht gedeckt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades.OGH 7 Ob 55/24z, 17.04.2024
- Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen.OGH 7 Ob 119/04g, 26.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 144/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ABH 1989 Art10; ABH 1995 Art10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.
Ja. Der Vorsatz muss sich nur auf das Zuwiderhandeln beziehen, nicht auch auf die möglichen Schadensfolgen. Selbst wenn Sie den Schaden nicht billigen, sondern im Gegenteil hoffen, er werde nicht eintreten, reicht der bewusste Verstoß allein aus, damit der Versicherer leistungsfrei wird.