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Ist ein dummer Streich noch von der Haftpflicht gedeckt?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Geschädigte, Konsument
Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahr schaffen, sich in einer solchen Lage falsch verhalten oder sich zu etwas Gefährlichem hinreißen lassen. Dahinter steht dann eine falsche Einschätzung der Lage und kein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es nur die Lust am Zerstören oder Verletzen gäbe.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. (hier: Wegziehen eines Stuhles war "Ausrutscher" und kein Bosheitsakt)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

ABH 1989 Art10; ABH 1995 Art10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Gefahren des Privatlebens bei der Haftpflicht

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.

günstig für Versicherer Vorsatz und Leistungsfreiheit des Versicherers

Ja. Der Vorsatz muss sich nur auf das Zuwiderhandeln beziehen, nicht auch auf die möglichen Schadensfolgen. Selbst wenn Sie den Schaden nicht billigen, sondern im Gegenteil hoffen, er werde nicht eintreten, reicht der bewusste Verstoß allein aus, damit der Versicherer leistungsfrei wird.

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