Zahlt meine Kaskoversicherung Schäden aus dem üblichen Einsatz des Fahrzeugs?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um von einem Unfall sprechen zu können, muss hinzukommen, dass nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wird, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, sodass mit ihm vorher nicht zu rechnen war. Hier: Berühren der Hochspannungsleitung mit einem nicht ausreichend abgesenkten Kranarm.OGH 7 Ob 22/16k, 16.03.2016
- Hier: Art 1.1.6 KKB 2007. (T6 )<br/>Beisatz: Aber: Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden.OGH 7 Ob 136/14x, 10.12.2014
- Hier: Art 1 Punkt 1.1.2 AKKB 1995.OGH 7 Ob 72/01s, 13.06.2001
- Hier: Art 1 Z 1.6 KKB 1986.OGH 7 Ob 37/95, 28.02.1996
- Hier: Betriebsschaden, wenn der Schaden durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird.OGH 7 Ob 47/88, 15.12.1988
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- Auch nach Art 11 A I 2 lit e AKIB.OGH 7 Ob 2/77, 17.02.1977
- Unfall ist ein mittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.OGH 7 Ob 7/73, 24.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 7 Ob 40/26x, 15.04.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
AKB §12 Abs1 lita; AKIB Art11 AI2 lite; AKKB 1995 Art1 Pkt1.1.2; KKB 2007 Art1.1.6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt Ihnen die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, geht auch nur dieser Teil des Ersatzanspruchs auf sie über. Der übrige Teil bleibt bei Ihnen. Sie können ihn also weiterhin selbst gegen den Schädiger geltend machen.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.