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Zahlt meine Kaskoversicherung Schäden aus dem üblichen Einsatz des Fahrzeugs?

günstig für Versicherer betrifft Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer
Die Kaskoversicherung deckt Unfallschäden, nicht aber Betriebsschäden. Entscheidend ist, ob sich das Schadensereignis mit Blick auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs dem Betriebsrisiko zurechnen lässt, allgemein oder im konkreten Fall. Trifft das zu, liegt ein Betriebsschaden vor, der nicht gedeckt ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Für die Abgrenzung zwischen einem Unfallsschaden und einem - von der Kaskoversicherung nicht umfaßten - Betriebsschaden ist entscheidend, ob das Schadensereignis mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeuges im allgemeinen oder im Einzelfall dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

AKB §12 Abs1 lita; AKIB Art11 AI2 lite; AKKB 1995 Art1 Pkt1.1.2; KKB 2007 Art1.1.6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Teilweise Zahlung und Aufteilung des Anspruchs

Ersetzt Ihnen die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, geht auch nur dieser Teil des Ersatzanspruchs auf sie über. Der übrige Teil bleibt bei Ihnen. Sie können ihn also weiterhin selbst gegen den Schädiger geltend machen.

günstig für Versicherungsnehmer Deckung von Mängelfolgeschäden

Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.

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