Zahlt meine Haftpflichtversicherung die Folgeschäden mangelhafter Arbeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ansprüche aus culpa in contrahendo werden nicht aus einem Vertrag abgeleitet.OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025
- Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005).OGH 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
- Hier: AHVB 2004.OGH 7 Ob 46/13k, 17.04.2013
- Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt.OGH 7 Ob 46/13k, 17.04.2013
- Hier: AHVB 1995.OGH 7 Ob 114/08b, 27.08.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden.OGH 7 Ob 114/08b, 27.08.2008
- Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II 12 84 ff]).OGH 7 Ob 262/02h, 11.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 9 Ob 9/26b, 25.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHVB 1986 allg; AHVB 1986 Art1 Pkt1.1; AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1; AHVB 1986 Art7 Pkt1.1; AHVB 1995 Art1 Pkt2.11; VersVG §149; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3; Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie eine Sache mangelhaft hergestellt haben, ist kein Sachschaden im Sinn dieser Bedingungen. Auch das, was an die Stelle Ihrer eigenen Leistung tritt, wird nicht ersetzt. Schäden, die aus der schlechten oder unterbliebenen Erfüllung darüber hinaus entstehen, sind dagegen gedeckt.
Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.