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Zahlt meine Haftpflichtversicherung die Folgeschäden mangelhafter Arbeit?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Unternehmer, Handwerker, Versicherungsnehmer, Auftraggeber
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Genannte Normen

AHVB 1986 allg; AHVB 1986 Art1 Pkt1.1; AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1; AHVB 1986 Art7 Pkt1.1; AHVB 1995 Art1 Pkt2.11; VersVG §149; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3; Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Haftpflicht bei mangelhafter Leistung

Nein. Dass Sie eine Sache mangelhaft hergestellt haben, ist kein Sachschaden im Sinn dieser Bedingungen. Auch das, was an die Stelle Ihrer eigenen Leistung tritt, wird nicht ersetzt. Schäden, die aus der schlechten oder unterbliebenen Erfüllung darüber hinaus entstehen, sind dagegen gedeckt.

günstig für Versicherer Deckungslücke bei mangelhafter Leistung

Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.

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