Warum zahlt die Betriebshaftpflicht meinen Arbeitsfehler nicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.OGH 7 Ob 23/25w, 19.03.2025
- Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005).OGH 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
- Hier: Leistungen eines Schönheitschirurgen.OGH 7 Ob 212/17v, 20.06.2018
- Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe.OGH 7 Ob 30/18i, 20.04.2018
- Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009.OGH 7 Ob 31/16h, 27.04.2016
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags.OGH 7 Ob 230/14w, 12.03.2015
- Es entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen; es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.OGH 7 Ob 143/14a, 17.09.2014
- Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen.OGH 7 Ob 46/13k, 17.04.2013
- Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995.OGH 7 Ob 128/08m, 02.07.2008
- Zur Absicherung des Grundsatzes, dass das Unternehmerrisiko nicht versicherungsfähig sein soll, dienen die Haftungsausschlüsse nach Art 7 AHVB 1993.OGH 7 Ob 172/01x, 26.09.2001
- Das Unternehmerrisiko manifestiert sich in der der beruflichen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit entsprechenden bewussten und gewollten Einwirkung auf die fremde Sache, die dem vereinbarten bestimmten Zweck dient. Notwendig ist nach dem Sprachgebrauch eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zur Sache, auf die er einwirkt. Es ist gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages des Versicherungsnehmers notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war, ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach, oder ob sie auf einem Irrtum beruhte.OGH 7 Ob 297/98x, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHVB Art5 Abs3 Z6b; AHVB 1993 Art7.10.2; AHVB 1995 Art7; AHVB 1995 Art7.9; AVBV [H 905] Art1 I1; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Ausschluss vom Versicherungsschutz greift nur, wenn die Pflicht wissentlich, also vorsätzlich verletzt wurde; bedingter Vorsatz genügt dafür. Der Versicherte muss die Pflicht gekannt und gewusst haben, dass sein Verhalten sie nicht erfüllt. Ein Irrtum über die Pflicht oder bloße Fahrlässigkeit reichen nicht aus.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.