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Warum zahlt die Betriebshaftpflicht meinen Arbeitsfehler nicht?

günstig für Versicherer betrifft Unternehmer, Handwerker, Versicherungsnehmer, Versicherer
Die sogenannte Tätigkeitsklausel nimmt bestimmte Risiken aus Ihrer beruflichen oder gewerblichen Arbeit vom Versicherungsschutz aus. Dahinter steht der Grundsatz, dass das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer abgewälzt werden soll. Dieses Risiko ist grundsätzlich nicht versicherbar.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Genannte Normen

AHVB Art5 Abs3 Z6b; AHVB 1993 Art7.10.2; AHVB 1995 Art7; AHVB 1995 Art7.9; AVBV [H 905] Art1 I1; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Der Ausschluss vom Versicherungsschutz greift nur, wenn die Pflicht wissentlich, also vorsätzlich verletzt wurde; bedingter Vorsatz genügt dafür. Der Versicherte muss die Pflicht gekannt und gewusst haben, dass sein Verhalten sie nicht erfüllt. Ein Irrtum über die Pflicht oder bloße Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

günstig für Versicherungsnehmer Deckung von Mängelfolgeschäden

Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.

Verwandte Fragen

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Schadenersatz · Gehilfenhaftung gegenüber geschützten Dritten