Zahlt meine Haftpflicht, wenn der Kunde nur die Vertragserfüllung verlangt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005).OGH 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
- Hier: XL AHVB 2008 und XL EHVB 2008.OGH 7 Ob 186/21k, 26.01.2022
- Hier: AHVB 2004.1 und AH 815.3.OGH 7 Ob 222/17y, 24.05.2018
- Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe.OGH 7 Ob 30/18i, 20.04.2018
- Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009.OGH 7 Ob 31/16h, 27.04.2016
- Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags.OGH 7 Ob 230/14w, 12.03.2015
- Für den Fall, dass die Klägerin, die eine Liegenschaft erwarb und hierauf als Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin verschiedene Wohnhäuser errichtete, von den Mietern deshalb in Anspruch genommen wird, weil entgegen ihrer Zusage keine Wohnbeihilfe gewährt wird, wird in Wirklichkeit die Vertragszuhaltung und damit die Erfüllung oder zumindest ein Erfüllungssurrogat begehrt.OGH 7 Ob 93/03g, 28.05.2003
- Der Ausschluss der Haftung für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen.OGH 7 Ob 93/03g, 28.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AVBV Art1; AVBV [H 905] Art1 I1; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3; AHVB 2004 Art 3.3.
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.
Ihr Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie oder einen Mitversicherten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Leistung der Versicherung verlangen.