Was bekomme ich, wenn der Handwerker den Mangel nicht behebt?
günstig für Werkbesteller betrifft Werkbesteller, Werkunternehmer, Bauherr, Handwerker, Konsument
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht, sodass auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden.OGH 9 Ob 88/16f, 28.02.2017
- Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung.OGH 9 Ob 88/16f, 28.02.2017
- Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache.OGH 8 Ob 9/17g, 22.02.2017
- Hier: Kaufvertrag.OGH 6 Ob 14/12w, 16.02.2012
- Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern.OGH 6 Ob 14/12w, 16.02.2012
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu.OGH 2 Ob 135/10g, 07.04.2011
- Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
- Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
- Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
- Hier: Kaufvertrag.OGH 3 Ob 24/05h, 20.10.2005
- Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist.OGH 9 Ob 66/04b, 15.09.2004
- Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten.OGH 7 Ob 235/02p, 13.11.2002
- Nach hM muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ 63/37; SZ 66/17; SZ 67/101; ecolex 1996, 910 ua).OGH 7 Ob 235/02p, 13.11.2002
- Der Besteller kann bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist.OGH 7 Ob 254/00d, 22.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 27.
- OGH 3 Ob 158/25v, 23.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 19/25i, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 110/24s, 21.01.2025, Fall aus Wien
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- OGH 8 Ob 36/24p, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 29/16m, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933a · Schadenersatz
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
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