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Zählen alte Verfehlungen bei einer Kündigung noch mit?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragsbedienstete
Ihr Verhalten wird als Ganzes danach beurteilt, ob es nach allgemeiner Auffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes vereinbar war. Dabei dürfen auch frühere Verfehlungen herangezogen werden, wegen derer der Arbeitgeber damals auf Kündigung oder Entlassung verzichtet hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechtes und Entlassungsrechtes verzichtet hat. (Hier: immer wieder vorkommende als schwerwiegend anzusehende ungerechtfertigte Beschuldigungen des Arbeitgebers).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 16.

Genannte Normen

VBO 1969 der Stadt Wels allg; VBO Wien §37 Abs2 Z5; VBO Wien §42 Abs2 Z1; VBO Wien §42 Abs2 Z5; Krnt LVBG §77 Abs1 lita; Krnt LVBG §77 Abs1 litf; Nö LVBG §61 Abs2 lite; Stmk L-DBR §130 Abs2 Z6; NÖ GVBG §37 Abs2 lita

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Verlorene Entlassungsgründe und Gesamtverhalten

Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Entlassung wegen bestimmter Vorfälle verloren, können diese bei der Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Das ist nur möglich, wenn erwiesen ist, dass sich genau dieselben Gründe wiederholt haben.

günstig für Arbeitnehmer Verwirkung des Entlassungsrechts

Nicht mehr, wenn zu viel Zeit vergangen ist. Das Entlassungsrecht kann selbst dann verloren gehen, wenn Ihr Arbeitgeber vom Grund gar nichts wusste. Das setzt voraus, dass der Vorfall so an Bedeutung verloren hat, dass eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und Sie mit einer Entlassung nicht mehr rechnen mussten.

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