Zählen alte Verfehlungen bei einer Kündigung noch mit?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lehrer in Berufsschule.OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021
- Hier: § 37 Abs 2 lit f der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels.OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019
- Es obliegt dem Dienstgeber, ein dem angeführten Kündigungstatbestand entsprechendes Vorbringen zu erstatten, insbesondere dazu, was nach der Verkehrsauffassung von einem Vertragsbediensteten mit dem dem klagenden Dienstnehmer zugewiesenen Aufgabenkreis erwartet wird.OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019
- Es ist auf die Stellung des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019
- Auf ein Verschulden kommt es nicht an.OGH 8 ObA 6/03w, 13.02.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers.OGH 9 ObA 215/02m, 12.02.2003
- Und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden dürfen.OGH 9 ObA 160/98i, 19.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 8 ObA 50/25y, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 152/15s, 27.01.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
VBO 1969 der Stadt Wels allg; VBO Wien §37 Abs2 Z5; VBO Wien §42 Abs2 Z1; VBO Wien §42 Abs2 Z5; Krnt LVBG §77 Abs1 lita; Krnt LVBG §77 Abs1 litf; Nö LVBG §61 Abs2 lite; Stmk L-DBR §130 Abs2 Z6; NÖ GVBG §37 Abs2 lita
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Entlassung wegen bestimmter Vorfälle verloren, können diese bei der Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Das ist nur möglich, wenn erwiesen ist, dass sich genau dieselben Gründe wiederholt haben.
Nicht mehr, wenn zu viel Zeit vergangen ist. Das Entlassungsrecht kann selbst dann verloren gehen, wenn Ihr Arbeitgeber vom Grund gar nichts wusste. Das setzt voraus, dass der Vorfall so an Bedeutung verloren hat, dass eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und Sie mit einer Entlassung nicht mehr rechnen mussten.