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Brauche ich für die Zulage eine abgeschlossene Ausbildung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Nein. Für die Ergänzungszulage gelten nicht dieselben Voraussetzungen wie für die Einstufung in eine Entlohnungsgruppe; das entsprechende Handwerk müssen Sie nicht erlernt haben. Entscheidend ist allein, welche Tätigkeit Sie tatsächlich ausüben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Für die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 14 Abs 5 VBG 1948 gelten nicht dieselben Voraussetzungen, wie für die Einstufung in die entsprechende Entlohnungsgruppe, vor allem ist die Erlernung des entsprechenden Handwerks nicht vorausgesetzt. Es ist darum auch nicht erforderlich, daß der Vertragsbedienstete ein Handwerk in dem Umfang beherrscht, der für die Ablegung einer Prüfung nach § 26 d bis 26 f GehÜG idF des BG BGBl 1967/16 nötig wäre. Entscheidend ist vielmehr bloß die faktische Tätigkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Bemessungsgrundlage der Abfertigung

Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.

günstig für Arbeitgeber Sondervertrag und Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.

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