Zum Inhalt springen

Warum darf mein Dienstgeber frühere Zeiten voll anrechnen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Vertragsbedienstete, öffentliche Dienstgeber, Arbeitnehmer
Ein öffentlicher Dienstgeber darf übernommene Bedienstete bei der Bezahlung besser stellen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse kann darin liegen, dass er sofort bestens ausgebildete Leute bekommt, die ihre Stelle von Anfang an voll ausfüllen, ohne dass er deren Ausbildung und Praxis bezahlen musste.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten

Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.

günstig für Arbeitgeber Vordienstzeiten von Vertragslehrpersonen

Bei einer Verwendung als Vertragslehrperson richtet sich die Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter nach der dafür vorgesehenen besonderen Bestimmung. Eine unbegrenzte zusätzliche Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, ist als gleichwertige Tätigkeit nicht vorgesehen.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Anrechnung von Vordienstzeiten
Arbeitsrecht · Anrechnung von Vordienstzeiten
Arbeitsrecht · Vordienstzeiten bei Vertragsbediensteten
Arbeitsrecht · Fürsorgepflicht gegenüber Bediensteten