OGH 8 ObA 63/22f
Worum es ging: Kann das Gericht bei meiner Feststellungsklage vorab entscheiden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Wollen Sie mit Ihrer Klage nur feststellen lassen, dass ein Recht besteht oder nicht besteht, kann das Gericht kein solches Urteil vorweg fällen.
Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Ein öffentlicher Dienstgeber darf übernommene Bedienstete bei der Bezahlung besser stellen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse kann darin liegen, dass er sofort bestens ausgebildete Leute bekommt, die ihre Stelle von Anfang an voll ausfüllen, ohne dass er deren Ausbildung und Praxis bezahlen musste.
Entscheidet ein öffentlicher Dienstgeber darüber, ob er Ihre früheren Dienstzeiten voll anrechnet, darf er das nicht nach Belieben tun. Er muss sich an den sachlichen Maßstäben orientieren, die das Gesetz vorgibt.
Volle Anrechnung gibt es, wenn die frühere Tätigkeit für Ihre erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Anspruch darauf, und die richtige Berechnung kann nicht zu Ihrem Nachteil vereinbart werden. Zeiten in anderen EU-Staaten zählen wie inländische.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Für die Einstufung kommt es auf den Beginn jener Vereinbarung an, für die der Vorrückungsstichtag oder das Besoldungsdienstalter zum ersten Mal eine Rolle spielt. Dieser Zeitpunkt ist mit Dienstantritt gemeint.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.06.2022, 12 Ra 23/22x-18
Zitierte Paragrafen
VBG § 26 VBG § 84b VBG § 94c ZPO § 393
Entscheidungstext
39 Absätze, 13.589 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8ObA63/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. G*, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 19.002,77 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2022, GZ 12 Ra 23/22x-18, mit welchem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 2021, GZ 59 Cga 58/21z-13, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es in der Hauptsache lautet:
„Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass auf das Dienstverhältnis zur klagenden Partei weitere 22 Monate und 19 Tage als Vordienstzeiten angerechnet werden und die klagende Partei daher schon mit 1. 10. 2020 in die Entlohnungsgruppe I 2a 2/11 einzureihen ist.
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei binnen 14 Tagen 19.002,77 EUR brutto samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.811,10 EUR seit 1. 1. 2019, aus 5.296,20 EUR seit 1. 1. 2020, aus 6.317,33 EUR seit 1. 1. 2021 und aus 4.578,14 EUR seit 1. 10. 2021 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).