Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 4/20z

Worum es ging: Kann ich den Beamten persönlich klagen, wenn Amtshaftung nicht geht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Nein. Für Schäden, die ein Organ des Staates oder einer Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben verursacht, gilt allein das Amtshaftungsrecht. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, außer es besteht eine besondere gesetzliche Haftungsregel oder eine weitergehende vertragliche Verpflichtung.

Wird ein Schwertransport vom Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Begleitung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan angeordnet, handelt dieses Organ bei der Begleitung hoheitlich. Fehler dabei sind daher nach dem Amtshaftungsrecht zu beurteilen.

Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 97 UGB § 277 ZPO § 50 ZPO § 526 ZPO § 528a

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

1Ob4/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 6.896,55 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. November 2019, GZ 14 R 228/19a-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 20. August 2019, GZ 35 C 98/18t-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail