Muss mein Betrieb mich vor der Kündigung umschulen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er im Zusammenhang mit einer zumutbaren Ein- und Umschulung doch die erforderliche Eignung besitzt, dass nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine zumindest durchschnittliche Arbeitsleistung zu prognostizieren wäre, gelingt, stellt im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 51/05s, 08.09.2005
- Dies, wenn sie nach der Einarbeitungszeit bzw einer zumutbaren Einschulung eine durchschnittliche Arbeitsleistung erwarten lassen.OGH 8 ObA 51/05s, 08.09.2005
- Die soziale Gestaltungspflicht umfasst aber etwa regelmäßig nicht die Verpflichtung, statt einer weggefallenen Sachbearbeitertätigkeit in einem völlig anderen Bereich trotz mangelnder Qualifikation eine allfällige Führungsposition anzubieten.OGH 8 ObA 87/04h, 30.06.2005
- Wesentlich ist es aber auch, dass die soziale Gestaltungspflicht den Arbeitgeber nur insoweit zum Anbot freier Arbeitsplätze verpflichtet, als diese der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen.OGH 8 ObA 87/04h, 30.06.2005
- Auch bei Einfühurng neuer Maschinen oder Arbeitsmethoden.OGH 8 ObA 204/02m, 10.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 75/23d, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 8/19p, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 123/18f, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/17p, 27.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn organisatorische Maßnahmen Ihre Kündigung zwingend nach sich ziehen. Ob eine Umgliederung, eine Rationalisierung oder eine sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist, entscheidet allein der Dienstgeber. Darauf, ob er dazu gezwungen war, kommt es nicht an.
Fechten Sie eine Kündigung an, prüft das Gericht nicht, ob die betrieblichen Maßnahmen des Unternehmens zweckmäßig oder richtig waren. Solche Entscheidungen liegen im wirtschaftlichen Ermessen des Betriebs. Das Gericht darf dem Betrieb auch keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorschreiben.