Bilden mehrere getrennte Räume ein einziges Wohnungseigentumsobjekt?
betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Sachverständige
Das richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Auch baulich vollständig getrennte Räume derselben Eigentümerin können danach ein einziges Objekt bilden, etwa mehrere Lagerräume samt einem Garagengebäude auf einer Hoffläche.
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Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Maßgebend dafür, ob mehrere im Eigentum derselben Person stehende Räume ungeachtet ihrer vollständigen baulichen Trennung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden (Hier: Hoffläche, die sich aus mehreren Lagerräumen und einem Garagengebäude zusammensetzt), ist jedenfalls die Verkehrsauffassung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 23/19x, 20.03.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §1
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