Ist die Eintragung ungültig, wenn der Raum nicht selbständig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 04.07.2023 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.OGH 5 Ob 167/08g, 26.08.2008
- Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche.OGH 5 Ob 129/07t, 28.08.2007
- Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig.OGH 5 Ob 129/07t, 28.08.2007
- Hier: "Bankomat".OGH 5 Ob 196/01m, 27.11.2001
- Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen.OGH 5 Ob 160/01t, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 5 Ob 185/22z, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 7/20w, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/18a, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/17h, 18.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.