OGH 5 Ob 23/19x
Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Das richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Auch baulich vollständig getrennte Räume derselben Eigentümerin können danach ein einziges Objekt bilden, etwa mehrere Lagerräume samt einem Garagengebäude auf einer Hoffläche.
Nein. Was Sie in der Klage als Wert angegeben haben, bindet das Berufungsgericht nicht. Es hat den Wert des Entscheidungsgegenstands eigenständig zu bewerten und kann dabei auch zu einem höheren Betrag kommen. Davon hängt ab, ob Sie noch an das Höchstgericht gelangen können.
Ja. Dass einzelne Räume baulich voneinander getrennt sind, spricht nicht gegen ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt, wenn es nach allgemeiner Auffassung als eine Einheit anzusehen ist. Bei Nebenräumen eines Geschäftsraums, etwa einem Magazin in unmittelbarer Nähe, ist davon grundsätzlich auszugehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 27.12.2017, 9 C 115/17i-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.10.2018, 40 R 36/18t-14 in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2018
Zitierte Paragrafen
JN § 56 WEG 2002 § 1 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 58c ZPO § 500 ZPO § 519
Entscheidungstext
85 Absätze, 17.554 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob23/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W.***** OG, *****, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 40 R 36/18t-14 in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2018, GZ 40 R 36/18t-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 27. Dezember 2017, GZ 9 C 115/17i-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 609,67 EUR (darin 101,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 493,46 EUR (darin 144 EUR Pauschalgebühr und 58,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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