Müssen die Belastungen beider Partner völlig gleich sein?
betrifft Ehegatten, Wohnungseigentumspartner, Gläubiger, Banken
Ja. Es genügt nicht, dass die Belastungen der beiden Anteile am Mindestanteil gleichartig sind; sie müssen ident sein. Ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot erfüllt das, weil es beide Anteile in gleicher Weise beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Nach dem Sinn des § 9 Abs 1 WEG muss verlangt werden, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen.OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016
- Hier: zu § 13 WEG 2002.OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016
- Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbots und Veräußerungsverbots wird eine der Vorschrift des § 9 Abs 1 WEG entsprechende völlig idente Verfügungsbeschränkung bewirkt.OGH 5 Ob 196/00k, 12.12.2000
- Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen.OGH 5 Ob 196/00k, 12.12.2000
- Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet.OGH 5 Ob 65/00w, 28.03.2000
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wechselseitiges Belastungsverbot und Veräußerungsverbot.OGH 5 Ob 65/00w, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 51/16k, 25.08.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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