OGH 5 Ob 51/16k
Worum es ging: Ist ein gegenseitiges Verbot bei unserer gemeinsamen Eigentumswohnung möglich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung von Ehegatten oder Partnern kann ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen werden. Eine nur teilweise Wirkung, die bloß den Anteil eines Partners erfasst, kommt dabei nicht in Betracht.
Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.
Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.
Beim gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehepartnern sind die Anteile untrennbar und teilen dasselbe rechtliche Schicksal. Deshalb müssen die Ehepartner eine darauf gestützte Klage gemeinsam einbringen, sie können nur zusammen auftreten.
Ja. Es genügt nicht, dass die Belastungen der beiden Anteile am Mindestanteil gleichartig sind; sie müssen ident sein. Ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot erfüllt das, weil es beide Anteile in gleicher Weise beschränkt.
Nein, nicht an den halben Anteilen. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum dürfen die beiden Anteile am Mindestanteil nicht unterschiedlich belastet sein, ein wechselseitiges Fruchtgenussrecht am jeweils halben Anteil ist daher nicht eintragbar. Zulässig bleibt ein solches Recht am gesamten Mindestanteil.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bezau, 21.12.2015
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 02.02.2016, 2 R 22/16z
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1072 ABGB § 1073 ABGB § 364c GBG 1955 § 61 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
64 Absätze, 14.250 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob51/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D***** D***** D*****, 2. A***** C***** D*****, 3. L***** D*****, 4. E***** D*****, alle vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Grundbuchseintragungen (ua) ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Februar 2016, AZ 2 R 22/16z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 21. Dezember 2015, TZ 3605/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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