Kann ein Scheidungsvergleich ein eingetragenes Verkaufsverbot übergehen?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Ehegatten, Eltern, Kinder, Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte
Nein. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, hindert es jede Übertragung der Liegenschaft. Das gilt auch für einen Vergleich, den die Ehegatten bei der Aufteilung nach der Scheidung schließen. Ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung gegen ihn wird der Vergleich nicht eingetragen.
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Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das muss auch dann gelten, wenn die Übertragung in das Alleineigentum des anderen Ehegatten mangels Einigung der Eheleute der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren vorbehalten bleiben soll.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103242 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 208/19b, 16.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 1380
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
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