Kann das Verbot im Grundbuch nach der Scheidung gelöscht werden?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Liegenschaftseigentümer
Ja, wenn das Gericht die Übertragung anordnet. Haben sich Ehegatten wechselseitig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen und wird der Hälfteanteil des einen auf den anderen übertragen, darf das Gericht im Aufteilungsverfahren auch die Löschung dieses Verbots anordnen. Ohne eine solche Anordnung verliert das Verbot mit dem Ende des Verfahrens nicht automatisch seine Wirkung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach § 93 EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung.OGH 5 Ob 109/11g, 14.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
EheG §93
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