OGH 5 Ob 101/16p
Worum es ging: Ist eine Amtsbestätigung des Gerichts ein anfechtbarer Beschluss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine solche Bestätigung des Gerichts, etwa für eine Eintragung im Grundbuch oder über die Obsorge, ist rechtlich ein Beschluss. Sie wird deshalb auch wie ein Beschluss behandelt.
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.
Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.
Nein. Beruht der Eigentumserwerb unmittelbar auf dem Gesetz, steht ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen, selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, etwa auf Schenkungsanbot und Annahme, greift das Verbot sehr wohl.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.
Ja. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot steht nur der begünstigten Person selbst zu und geht nicht auf andere über. Stirbt der Berechtigte, ist das Verbot mit einer Urkunde über den Todesnachweis im Grundbuch zu löschen.
Ja. Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass eine ersessene Dienstbarkeit im Weg der Exekution eingetragen wird. Dasselbe gilt, wenn jemand sein Recht aufgrund des Gesetzes erwirbt, etwa als gesetzlicher Erbe oder nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, greift das Verbot.
Beim gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehepartnern sind die Anteile untrennbar und teilen dasselbe rechtliche Schicksal. Deshalb müssen die Ehepartner eine darauf gestützte Klage gemeinsam einbringen, sie können nur zusammen auftreten.
Ja. Es genügt nicht, dass die Belastungen der beiden Anteile am Mindestanteil gleichartig sind; sie müssen ident sein. Ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot erfüllt das, weil es beide Anteile in gleicher Weise beschränkt.
Ja. Die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts steht nicht nur Vermächtnisnehmern zu, sondern auch jenen, die eine Liegenschaft im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens als Abfindung erhalten. Damit können sie ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schärding, 27.01.2016
- Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht, 31.03.2016, 14 R 22/16k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 431 AußStrG § 178 AußStrG § 182 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 14 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
47 Absätze, 15.514 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob101/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C***** P*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Raab, öffentlicher Notar in Ried im Innkreis, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 31. März 2016, AZ 14 R 22/16k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 27. Jänner 2016, TZ 4378/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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