Gilt unser gegenseitiges Verbot nach der Scheidung weiter?
günstig für Miteigentümer betrifft Ehegatten, Miteigentümer, Geschiedene, Liegenschaftseigentümer
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot liegt eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, die aber bei wichtigen Gründen für die Aufhebung der Gemeinschaft ( zumal nach der Ehescheidung ) erlischt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft muss wegen wichtiger Gründe als unvermeidlich qualifiziert werden.OGH 3 Ob 663/78, 17.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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