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Gilt unser gegenseitiges Verbot nach der Scheidung weiter?

günstig für Miteigentümer betrifft Ehegatten, Miteigentümer, Geschiedene, Liegenschaftseigentümer
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot liegt eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, die aber bei wichtigen Gründen für die Aufhebung der Gemeinschaft ( zumal nach der Ehescheidung ) erlischt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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