Bekommt die Hausbesorgerwohnung einen eigenen Nutzwert?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Sachverständige
Nein. Die Hausbesorgerwohnung und andere dauernd dem gemeinsamen Gebrauch gewidmete Räume sind vom Wohnungseigentum ausgeschlossen; für sie wird kein Nutzwert festgesetzt. Die Summe der übrigen Nutzwerte vermindert sich dadurch nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist - weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt - kein Nutzwert festzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile.OGH 5 Ob 2220/96y, 24.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 106/19k, 27.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Kein Wohnungseigentum an der Hausbesorgerwohnung
Wohnungseigentum · Nutzwert für Zubehörflächen
Wohnungseigentum · Ausgleich für die Hausbesorgerwohnung
Wohnungseigentum · Hausbesorgerwohnung und Wohnungseigentum
Wohnungseigentum · Hausbesorgerwohnung als allgemeiner Teil