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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 106/19k

Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Wird eine Personengesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht, kann sie weiterhin klagen und geklagt werden, solange ihre Verhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch eine erteilte Prozessvollmacht bleibt dabei aufrecht.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Wohnungseigentum ist ein dingliches Recht am Miteigentum an einer einzelnen im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft. Ihr Wohnungseigentumsobjekt muss ein Teil genau dieser Liegenschaft sein. Ein und derselbe Miteigentumsanteil kann sich nicht gleichzeitig auf mehrere Liegenschaften erstrecken.

Ja. Macht die Gesellschaft selbst einen Anspruch geltend, ist sie schon deshalb nicht vollständig beendet, weil dieser behauptete Anspruch noch zu ihrem Vermögen zählt. Sie kann daher ein Verfahren führen, auch wenn sie bereits gelöscht ist.

Wohnungseigentum kann nur am gesamten Grundbuchskörper begründet werden; dieser ist die Liegenschaft im Sinn des Gesetzes. Es ist nicht nötig, dass alle Grundstücke dieses Körpers bebaut sind.

Nein. Die Hausbesorgerwohnung und andere dauernd dem gemeinsamen Gebrauch gewidmete Räume sind vom Wohnungseigentum ausgeschlossen; für sie wird kein Nutzwert festgesetzt. Die Summe der übrigen Nutzwerte vermindert sich dadurch nicht.

An einer Wohnung, die für den Hausbesorger der Liegenschaft bestimmt ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Vereinbarungen, die das dennoch vorsehen, sind unwirksam, und darauf gestützte Eintragungen im Grundbuch sind von vornherein nichtig.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 922 GBG 1955 § 3 IO § 8 StPO § 78 WEG 2002 § 2 ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.085 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

6Ob106/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* OG, *, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. E* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2018, GZ 12 R 24/18i-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 26. 9. 2018 (Urkundenvorlage und Antrag auf Anzeige gemäß § 78 StPO) und vom 11. 10. 2018 (Urkundenvorlage) werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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