Darf ich in die Außenmauer ein Garagentor einbauen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nicht im Alleingang. Die Außenmauer und die gesamte Außenhaut des Gebäudes sind allgemeine Teile, ebenso Geschoßdecken, Trennwände und Dachterrassen. Ein Durchbruch für ein Einfahrtstor ist eine wichtige Veränderung, für die Sie die Zustimmung der übrigen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts brauchen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
§ 13 Abs 2 WEG 1975 berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer nicht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen; wichtige Veränderung gemäß § 834 ABGB.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019
- Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.OGH 5 Ob 78/10x, 15.07.2010
- Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.OGH 5 Ob 34/10a, 22.06.2010
- Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen.OGH 5 Ob 256/09x, 11.02.2010
- Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses.OGH 5 Ob 297/98g, 23.02.1999
- Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.OGH 5 Ob 57/93, 22.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 197/24t, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Decken und Mauern als allgemeine Teile
Wohnungseigentum · Eigenmächtige bauliche Veränderungen
Wohnungseigentum · Entfernen einer nichttragenden Innenwand
Mietrecht · Deckendurchbruch als verkehrsübliche Änderung
Wohnungseigentum · Deckendurchbruch zum eigenen Keller