Gilt ein Deckendurchbruch in der Mietwohnung als üblich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.07.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsansicht, die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse eines Mietobjektes sei nicht verkehrsüblich und daher vom Vermieter (ohne dass dazu noch seine Beeinträchtigung geprüft werden müsste) nicht zu dulden, ist durchaus vertretbar.OGH 5 Ob 80/01b, 24.04.2001
- Bei einer Geschäftsräumlichkeit in bester Innenstadtlage liegt die Verkehrsüblichkeit der Errichtung eines Personenaufzugs im Inneren des Mietgegenstandes auf der Hand.OGH 5 Ob 330/99m, 11.01.2000
- Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufgangs ist nicht verkehrsüblich.OGH 5 Ob 46/99x, 07.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 59/21v, 05.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/18v, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/18v, 10.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie den nachteiligen Eingriff in Ihr Mietrecht dulden mussten. Weder ein Verschulden noch ein rechtswidriges Verhalten ist nötig, und es spielt keine Rolle, wem die Arbeiten Vorteile bringen. Ersetzen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.
Die bloße Umgestaltung, Zusammenlegung oder Anpassung bestehender Räume nimmt der Wohnung den Mieterschutz nicht, auch wenn erhebliche Kosten aufgewendet wurden. Nötig ist, dass tatsächlich neue, bisher nicht vorhandene Räume geschaffen wurden, etwa durch An- oder Zubau oder durch völlige Umgestaltung des Gebäudeinneren mit Abbruch und Neuherstellung.