Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 197/24t
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Nicht im Alleingang. Die Außenmauer und die gesamte Außenhaut des Gebäudes sind allgemeine Teile, ebenso Geschoßdecken, Trennwände und Dachterrassen. Ein Durchbruch für ein Einfahrtstor ist eine wichtige Veränderung, für die Sie die Zustimmung der übrigen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts brauchen.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Außenmauern, Wände und Decken zwischen den Wohnungen, tragende Innenwände und Bauteile mit gemeinsamen Leitungen unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung. Eine nichttragende Innenwand ohne gemeinsame Leitungen dürfen Sie dagegen allein nutzen. Sie zu verändern oder zu entfernen steht in Ihrem Belieben und braucht keine Genehmigung.
Allgemeiner Teil des Hauses ist alles, was nicht nur einer einzelnen oder einer begrenzten Zahl von Wohnungen dient. Dazu zählen etwa Trennwände und Decken zwischen den Objekten, Steigleitungen und Abwasserstränge. Eine Außenwand bleibt auch dann allgemeiner Teil, wenn daran ein von Ihnen gemieteter Hof anschließt.
Haben Sie als Wohnungseigentümer einer Änderung zugestimmt, gilt Ihre Erklärung nur so lange, bis endgültig feststeht, dass die Zustimmung aller nicht erreicht wird. Danach sind Sie nicht mehr gebunden. Etwas anderes gilt nur bei besonderen Anhaltspunkten, etwa einer ausdrücklichen Zusage gegenüber einem Rechtsnachfolger.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 25.01.2024, 5 C 212/23m-22
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.08.2024, 35 R 129/24s-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 442 ABGB § 523 ABGB § 862 ABGB § 876 ABGB § 915 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 37
Entscheidungstext
62 Absätze, 33.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob197/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, 2. D*, ebenda, 3. M*, 4. M*, ebenda, alle vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2024, GZ 35 R 129/24s-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Jänner 2024, GZ 5 C 212/23m-22, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien deren mit 2.191,92 EUR (darin 365,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie deren mit 3.410,26 EUR (darin 263,18 EUR und 1.831,20 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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