Was zählt im Haus als eigene Anlage bei der Abrechnung?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Als Anlagen gelten nur technische Einrichtungen, bei denen erkennbar unterschiedlich genutzt werden kann, etwa gemeinsame Waschmaschinen, Solarien oder Schwimmbäder. Übliche Ausstattungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung oder Mülltonnen fallen nicht darunter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Mit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist.OGH 5 Ob 75/12h, 16.05.2012
- Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002).OGH 5 Ob 107/09k, 07.07.2009
- Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht.OGH 5 Ob 182/08p, 25.11.2008
- Hier: Waschmaschine, Wäschetrockner.OGH 5 Ob 56/86, 27.05.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 146/24t, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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