Wo bekämpfe ich eine Kostenaufteilung über zwei Häuser hinweg?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Miteigentümer
Haben Wohnungseigentümer vereinbart, die Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit aufzuteilen, gilt dafür nicht das Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche Vereinbarung können Sie deshalb nicht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren durchsetzen oder ändern lassen, sondern nur mit einer Klage bekämpfen, etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet § 32 WEG keine Handhabe und § 52 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.OGH 5 Ob 224/09s, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
- OGH 5 Ob 110/16m, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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