OGH 5 Ob 228/17s
Worum es ging: Entsteht ein Recht am Nachbargrund auch ohne Grundbucheintrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Nein. Die Regeln des Wohnungseigentums beziehen sich immer auf eine einzige Liegenschaft. Die Rücklage ist gebundenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft, gesondert zu verwahren und nur für Aufwendungen dieser Liegenschaft zu verwenden.
Ja. Der Begriff der Aufwendungen für die Liegenschaft ist weit zu verstehen. Auch Kosten einer Anlage auf dem Nachbargrundstück, die beiden Liegenschaften zugutekommt, gehören dazu, soweit sie nach einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Ihrer Liegenschaft zu tragen sind.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Nein. Die Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen gelten nur zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft. In ein Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern verschiedener Liegenschaften greifen sie nicht ein. Besteht dazu eine Vereinbarung, kann das Gericht sie im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht regeln.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.
Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Es genügt nicht mehr, dass die Abrechnung in sich schlüssig, rechnerisch richtig, vollständig und plausibel ist. Sie muss auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen, und ihr Ergebnis muss das tatsächlich Geschuldete sein. Fragen der inhaltlichen Richtigkeit können Sie daher im Verfahren außer Streitsachen klären lassen.
Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.
Haben Wohnungseigentümer vereinbart, die Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit aufzuteilen, gilt dafür nicht das Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche Vereinbarung können Sie deshalb nicht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren durchsetzen oder ändern lassen, sondern nur mit einer Klage bekämpfen, etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit.
Die Erhaltung eines Weges, der die Wohnanlage mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet, gehört zur Verwaltung der Liegenschaft. Das gilt auch für das Wegräumen von Schnee, der beim Räumen neben dem Weg abgelagert wurde. Sie können sich deshalb an die Eigentümergemeinschaft halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neunkirchen, 16.02.2017, 23 Msch 4/15t
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 17.133 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob228/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. T* S*, 2. Ing. Mag. K* G*, beide vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft OG in Wien, 3. E* P*, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G*, Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 2. Dr. A* F*, 3. G* L*, 4. G* K*, 5. M* E*, 6. E* V*, 7. I* N*, wegen Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG), über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. August 2017, GZ 19 R 26/17k-35, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 16. Februar 2017, GZ 23 Msch 4/15t, 23 Msch 3/15w-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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