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Gehört der Heizkörper in meiner Wohnung zur gemeinsamen Heizungsanlage?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwaltung
Zur zentralen Wärmeversorgungsanlage eines Hauses zählen alle Einrichtungen, die Wärme erzeugen, weiterleiten und abgeben. Dazu gehören auch die Heizkörper, die in den einzelnen Räumen montiert sind und vom heißen Wasser durchflossen werden. Ein solcher Heizkörper ist also kein bloßes Verbrauchsgerät wie ein Durchlauferhitzer oder ein Gasherd.

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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Unter dem Begriff zentrale Wärmeversorgungsanlage ist die Gesamtheit der zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe der Wärme dienenden Einrichtungen in einem konkreten Haus zu verstehen; es werden alle ihre Bestandteile, also auch die in ihrem Verlauf in den einzelnen Räumen montierten, vom Heißwasser zwecks Wärmeabgabe durchflossenen Radiatoren umfaßt. Ein solcher Radiator ist kein bloßes Verbrauchergerät, wie zum Beispiel ein an die Wasserleitung und Gasleitung angeschlossenen Durchlauferhitzer bzw ein an die Energiequelle angeschlossener Gasherd etc.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

WEG 1975 §14a Abs2 Z3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

günstig für Verwalter Grenzen des Einzelrechts gegen den Verwalter

Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.

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