Wer zahlt die Fliesen, die für eine Sanierung entfernt wurden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.)OGH 5 Ob 83/06a, 20.04.2006
- Hier: § 3 MRG.OGH 5 Ob 83/06a, 20.04.2006
- Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. Gewiss sind die Kosten, die der Vermieter auf sich nehmen muss, um die Verfliesung zu beseitigen, weil der Schaden an der Terrassenisolierung sonst nicht behoben werden könnte, als Schaden des Vermieters - weil in seinem Vermögen eingetreten - anzusehen; die Wiederherstellung der Verfliesung ist dagegen im Sinne obiger Ausführungen allein Sache des Mieters, weil das Aufbringen von Fliesen nicht der Beseitigung eines ernsten Schadens des Hauses dient.OGH 1 Ob 228/00m, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 6/22a, 03.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 181/16b, 23.01.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §13 Abs2; WEG 1975 §19 Abs1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.