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Muss ich für Sanierungen zahlen, die vor meinem Zuschlag stattfanden?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Ersteher, Wohnungseigentümer, Verwalter
Ja, soweit die Zahlungen erst nach dem Zuschlag fällig werden. Aufzuteilen sind die monatlich fällig werdenden Darlehensraten und nicht sogleich die gesamte Rechnung des Bauunternehmens. Wurden die Arbeiten vorher mit einem Darlehen vorfinanziert, tragen Sie ab dem Zuschlag Ihren Anteil, weil Ihnen die Instandhaltung typischerweise zugutekommt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Bei der Kostenaufteilungsregel des § 19 WEG handelt es sich um eine von den exekutionsrechtlichen Vorschriften über die Übernahme von Belastungen eines versteigerten Miteigentumsanteils unabhängige Anspruchsgrundlage. Aufzuteilende Liegenschaftsaufwendungen in diesem Sinn sind die monatlich fällig werdenden Darlehensrückzahlungen und nicht sogleich die gesamten vom Bauunternehmen verrechneten Reparaturkosten. Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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