OGH 5 Ob 6/22a
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn er die Arbeiten nicht macht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
Ständig eindringendes Wasser im Mauerwerk ist ein ernster Schaden des Hauses; seine Behebung gehört zur Erhaltung und ist von der Gemeinschaft zu tragen. Dazu zählen auch die dabei nötigen Nacharbeiten in den einzelnen Objekten, etwa Verputz und Malerei. Rein optische Mängel, die bloßes Ausmalen erfordern, zahlen Sie selbst.
Musste die von einem Wohnungseigentümer verlegte Verfliesung der Terrasse abgetragen werden, um die Isolierung darunter instand zu setzen, tragen die Kosten der Wiederherstellung alle Miteigentümer. Sie werden nach dem Verhältnis der Anteile aufgeteilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Sie können als Mieter Schäden an der Malerei und an Tapeten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn zuvor noch der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.11.2021, 38 R 134/21v-26
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.988 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Geschäftszahl
5Ob6/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Mag. M*, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegner 1. H*, 2. T*, 3. A*, 4. E*, 5. S*, alle vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 3 und § 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. November 2021, GZ 38 R 134/21v-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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