Auf welche anderen Berufe darf man mich verweisen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt.OGH 10 ObS 80/09a, 12.05.2009
- Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein.OGH 10 ObS 80/09a, 12.05.2009
- Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und/oder auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt.OGH 10 ObS 111/08h, 09.09.2008
- Während die Verweisung eines Angestellten auf die Tätigkeit eines Büroboten ausscheidet, kann die Tätigkeit einer Bürohilfskraft eine Angestelltentätigkeit sein, wenn dabei Kanzleiarbeiten auszuführen sind (SSV-NF 3/123).OGH 10 ObS 72/93, 27.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 10 ObS 41/25i, 24.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.
Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.