Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 41/25i
Worum es ging: Bin ich Angestellter, wenn ich verschiedene Arbeiten mache?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verrichten Sie sowohl höherwertige als auch einfache Tätigkeiten, kommt es grundsätzlich darauf an, was zeitlich überwiegt. Haben die höherwertigen Aufgaben für Ihren Arbeitgeber aber die entscheidende Bedeutung, zählen diese, auch wenn sie weniger Zeit beanspruchen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
Wer im Vertrag als Angestellter geführt wird, wird auch bei der Zuordnung der Leistung wie ein Angestellter behandelt. Ob Sie berufsunfähig sind, richtet sich aber nach jener Arbeit, die Sie tatsächlich verrichtet haben.
Ausgangspunkt ist im Regelfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, aber nur dann, wenn diese eine Angestelltentätigkeit war. Auf eine Arbeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden.
Gehen Ihre Versicherungszeiten überwiegend auf eine Arbeitertätigkeit zurück, wird Ihr Anspruch nicht nach den Regeln für Angestellte beurteilt. Es gelten sinngemäß die Regeln über die Invalidität von Arbeitern.
Auf eine Tätigkeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz als Angestellter verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden. Arbeitertätigkeiten bleiben bei dieser Prüfung daher außer Betracht.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit wird von jener Angestelltentätigkeit ausgegangen, die Sie zuletzt nicht bloß ganz kurz ausgeübt haben. Dass diese schon länger zurückliegt, schadet nicht. Auch Zeiten aus unselbständiger Arbeit werden dabei berücksichtigt.
Bei Angestellten kommt es nicht auf einen Zeitraum von fünfzehn Jahren an. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.
Sie müssen Ihre Beschwerden mit der ärztlichen Diagnose schildern und darlegen, dass Sie Ihren bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können und auch keine vergleichbare Tätigkeit mehr möglich ist. Zeigt die Versicherung einen zumutbaren Vergleichsberuf auf, müssen Sie das widerlegen. Der Nachweis aller Voraussetzungen liegt bei Ihnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2025, 7 Rs 19/25b-64
Zitierte Paragrafen
ASVG § 273 AngG Art. 1 § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.696 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Geschäftszahl
10ObS41/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2025, GZ 7 Rs 19/25b-64, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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