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Darf der Gläubiger den Fälligkeitstag im Blankowechsel frei wählen?

günstig für Gläubiger betrifft Kreditnehmer, Bürgen, Unternehmer, Banken
Ja, wenn darüber nichts vereinbart wurde. Der Tag der Ausstellung ist nicht automatisch auch der Tag der Fälligkeit. Der Gläubiger darf aber keinen Tag wählen, der den üblichen Gepflogenheiten widerspricht; das wäre etwa ein Tag, an dem die gesicherte Forderung bereits verjährt ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Ausstellungstag und Verfallstag müssen keinesfalls zusammenfallen, daher schließt die Vereinbarung eines bestimmten Ausstellungstages nicht auch die Vereinbarung in sich, den Wechsel für den Ausstellungstag fällig zu stellen. Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

WG Art10; WG Art70

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verfallsvereinbarung beim Pfand

Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.

günstig für Schuldner Wahlrecht bei mehreren Leistungsarten

Dann darf der Schuldner wählen. Kann eine Leistung auf mehrere Arten erbracht werden und steht die Wahl dem Gläubiger zu, der damit säumig ist, kann der Schuldner die Wahl an seiner Stelle treffen. Er muss den Gläubiger davon verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist für eine andere Wahl setzen.

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