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Kann ich Einwendungen aus dem Grundgeschäft im Wechselprozess verlieren?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Unternehmer, Beklagte
Nein, nicht durch Vereinbarung. Verabreden Gläubiger und Schuldner, dass Sie im Wechselverfahren keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft erheben dürfen, ist diese Abrede nichtig. Abstrakte Verpflichtungen ohne Bezug zum Grundgeschäft sind unzulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Die Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses aus dem Grundgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselschuldner und Wechselgläubiger gegenüberstehen, ist aufgrund der Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Beweislast beim Wechsel

Ja. Wer aus einem Wechsel klagt, muss das dahinterstehende Geschäft nicht behaupten und nicht beweisen. Wollen Sie sich darauf berufen, dass dieses Geschäft fehlt, nichtig ist oder weggefallen ist, müssen Sie das selbst nachweisen.

günstig für Gläubiger Versäumte Einwendungen im Wechselverfahren

Nein. Im Wechselmandatsverfahren stehen einander Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts gegenüber, weshalb Sie dort auch Einwendungen aus diesem Geschäft erheben können. Unterlassen Sie das und unterliegen rechtskräftig, können Sie den zuerkannten Betrag später nicht in einem neuen Prozess mit denselben Einwendungen zurückfordern.

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