OGH 8 Ob 73/21z
Worum es ging: Darf die Bank dem Kreditnehmer ohne mein Wissen Aufschub geben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Steht im Bürgschaftsformular, dass die Bank dem Kreditnehmer auch ohne Ihr Wissen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen gewähren darf, ist diese Klausel im Regelfall wirksam und benachteiligt Sie nicht gröblich. Gerade bei der Bürgschaft für einen laufenden Kontokorrentkredit gehört eine solche Verlängerungsmöglichkeit zum Geschäft dazu.
Im Zweifel nein. Aus der Unterschrift auf einem Wechsel wird nicht angenommen, dass Sie zusätzlich auch nach dem bürgerlichen Recht haften wollten. Eine solche doppelte Haftung muss vereinbart und schriftlich festgehalten sein. Gilt sie, stehen Ihnen auch die Einwendungen aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht zu.
Nein. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft gelten für die Wechselbürgschaft nicht, auch nicht für eine verdeckte Wechselbürgschaft. Nur wo das Wechselrecht keine eigene Regelung enthält, etwa bei Teil- und Mitbürgschaften, wird auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.
Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.
Ja. Die Wechselbürgschaft verpflichtet Sie selbständig, auch wenn die gesicherte Verbindlichkeit aus einem anderen Grund als einem Formfehler nichtig ist. Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners stehen Ihnen nicht zu, und Sie haften als Bürge und Zahler.
Nein. Wird ein Blankowechsel erst ausgefüllt, nachdem die damit gesicherte Forderung verjährt ist, widerspricht das der Verkehrssitte. Diesen Umstand können Sie einem Wechselinhaber entgegenhalten, der nicht gutgläubig ist.
Ja, wenn darüber nichts vereinbart wurde. Der Tag der Ausstellung ist nicht automatisch auch der Tag der Fälligkeit. Der Gläubiger darf aber keinen Tag wählen, der den üblichen Gepflogenheiten widerspricht; das wäre etwa ein Tag, an dem die gesicherte Forderung bereits verjährt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 28.08.2020, 22 Cg 20/19m-17
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 03.02.2021, 5 R 150/20y-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1357 ABGB § 1472 ABGB § 1478 ABGB § 1479 ABGB § 1502
Entscheidungstext
56 Absätze, 20.210 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Geschäftszahl
8Ob73/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* reg GenmbH, *, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 21.148,21 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 20.936,73 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2021, GZ 5 R 150/20y-21, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. August 2020, GZ 22 Cg 20/19m-17, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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