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Bin ich beim Spaziergang während meiner Rehabilitation unfallversichert?

günstig für Versicherungsträger betrifft Patienten, Rehabilitanden, Versicherte, Anstaltsträger
Nein. Der Schutz der Unfallversicherung erfasst nur Handlungen, die mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in der Anstalt zeitlich, örtlich und ursächlich zusammenhängen. Ein Spaziergang außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen zählt zum privaten Bereich, auch wenn er als gesundheitsfördernd empfohlen wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Spaziergänge außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen ist dem privatwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, auch wenn sie als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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