Bin ich beim Spaziergang während meiner Rehabilitation unfallversichert?
günstig für Versicherungsträger betrifft Patienten, Rehabilitanden, Versicherte, Anstaltsträger
Nein. Der Schutz der Unfallversicherung erfasst nur Handlungen, die mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in der Anstalt zeitlich, örtlich und ursächlich zusammenhängen. Ein Spaziergang außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen zählt zum privaten Bereich, auch wenn er als gesundheitsfördernd empfohlen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Spaziergänge außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen ist dem privatwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, auch wenn sie als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des §333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt.OGH 2 Ob 213/06x, 12.04.2007
- Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden.OGH 2 Ob 218/06g, 07.02.2007
- Da gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall ASVG bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung (hier: Rehabilitationsanstalt eines Sozialversicherungsträgers), in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt, kommt diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende Haftungsprivileg des § 333 ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 335 Abs 3 ASVG - grundsätzlich zugute.OGH 2 Ob 218/06g, 07.02.2007
- Ein auf dem Zimmer genommenes Duschbad wäre nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre.OGH 1 Ob 247/06i, 23.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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