Kann ich die fremde Firma nach einem Arbeitsunfall klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb.OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025
- Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025
- Arbeitskameraden iSd § 332 Abs 5 ASVG müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht notwendigerweise Dienstnehmer desselben Dienstgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des Sozialversicherungsträgers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind.OGH 2 Ob 186/00t, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Sonderregeln für Verbraucher sollen Sie als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei schützen. Ihnen soll der Entschluss zur Klage nicht dadurch erschwert werden, dass Sie im Land Ihres Vertragspartners klagen müssten. Diese Regeln gelten für private Endverbraucher, die nicht beruflich oder gewerblich handeln und einen der dort genannten Verträge geschlossen haben.
Ja. Der Begriff wird europaweit einheitlich verstanden und umfasst auch Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen. Ebenso zählen Rückforderungen dazu, die sich aus einem nichtigen Vertrag ergeben.